Verletzung bei Reparatur von Uhr im Büro mit eigenem Messer kein Dienstunfall
Die Verletzung eines Polizisten, der sich bei der Reparatur einer Uhr in der Wache mit seinem eigenen Klappmesser in den Finger geschnitten hat, ist kein Dienstunfall. Einen abstrakt gefährlichen Gegenstand nicht bestimmungsgemäß zu benutzen, widerspreche dem Interesse des Dienstherrn, erklärte das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am Dienstag. Die Revision des mittlerweile pensionierten Beamten aus dem Saarland wurde zurückgewiesen. (Az. 2 C 8.24)
Weiter zum Artikel